(1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so
verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung
oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
(2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung
des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild-
oder Tonträger zu übertragen.
(3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen
Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die
Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen.
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