(1) Räumt der Urheber einem  anderen  ein  Nutzungsrecht  am  Werk  ein,  so
verbleibt  ihm  im  Zweifel  das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung
oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.

(2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht  zur  Vervielfältigung
des  Werkes  ein,  so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild-
oder Tonträger zu übertragen.

(3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer  öffentlichen
Wiedergabe  des  Werkes  ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die
Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für  die  sie  bestimmt  ist,  durch
Bildschirm,  Lautsprecher  oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen.


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